Gartenordnung

1.Die Anlage mit allen Einrichtungen der Kleingartensparte "1902" e.V.dient der körperlichen und geistigen Erholung ihrer Mitglieder einschließlich deren Familienangehörigen und ihrer Gäste.

2.Sie ist eine öffentliche Anlage, die von Besuchern betreten werden kann.

Nutzung des Kleingartens

  1. Der Vorstand schließt mit dem Nutzer (Kleingärtner)Kleingartennutzungsverträge in Vollmacht des Kreisverbandes auf unbestimmte Zeit ab. Die Nutzung des Kleingartens beginnt mit dem Abschluß des Pachtvertrages und endet mit deren Kündigung.
  2. Das Pachtland ist kein Eigentum des Pächters. Der Pächter ist verpflichtet, ständig für eine Bodenverbesserung zu sorgen. Verunreinigungen des Bodens sind strengstens verboten.
  3. Die Umfriedungen der Parzellen sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bepflanzungen der Wege außerhalb der Parzellen sind nicht statthaft. Für die Umfriedung der Parzelle am Hauptweg sowie der rechten Seite ist der jeweilige Pächter verantwortlich. Für die Abgrenzung zwischen den Gärten in unterschiedlichen Gängen ist jeweils der gangniedrigere Pächter zuständig. Die Pflege und Erhaltung der Außenzäune liegt im Interesse aller Pächter und ist in Gemeinschaftsarbeit vorzunehmen. Die anfallenden Kosten trägt die Sparte.
  4. Der Garten dient der Erholung und Freizeitgestaltung.Es werden folgende Richtlinien empfohlen: 1/3 sollte für die gärtnerische Nutzung, wie Obst und Gemüse und nur für den Eigenbedarf genutzt werden, 1/3 der Fläche kann für den Laubenbereich (einschließlich vorhandener Überdachungen) mit Blumen und Ziergehölzen genutzt werden, 1/3der Fläche kann für den Freizeitbereich, zb. für Rasen genutzt werden. Die Erzeugung von Obst und Gemüse im Kleingarten ist ein notwendiger Bestandteil der Gartenfläche und ist gesetzlich vorgeschrieben.
  5. Zier- und Laubgehölze können im Kleingarten gepflanzt werden, dürfen aber eine Höhe von 3m nicht überschreiten und müssen einen Mindestabstand von 0,75 m zum Nachbargarten haben.
  6. Obstgehölze sind ständig zu pflegen. Es wird eine Bepflanzung mit Halb-und Virtelstammgehölzen bzw Spindeln angestebt. Der Pflanzabstand von 0,75 m zum Zaun ist einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Pflanzabstände kann vom Vorstand die Beseitigung verlangt werden. Überhänge von Zier-,Laub-und Obstgehölzen über die Umfriedung der Parzelle sind vom Pächter regelmäßig jedoch spätestens nach der Ernte zu beseitigen.
  7. Entlang des Außenzaunes ist ein schmaler Weg freizuhalten, damit eine Pflege des Außenzaunes möglich ist.
  8. Alle Pächter sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Obst- und Gemüseschädlingsbekämpfung durchzuführen. Das Abbrennen von Abfällen,Holz und anderen Materialien im offenen Feuer ist in der Anlage verboten. Für eine verbrennung von Obstschädlingen (schädlingsbefallene Gehölze,Fruchtmumien usw.)werden Brenntage vom Vorstand beim Amt für Umweltschutz beantragt. Die Termine dafür werden durch Aushang bekanntgegeben.
  9. Von allen Mitgliedern und Besuchern der Anlage ist jegliche Verursachung von Lärm zu unterlassen. An Samstagen,Sonn- und Feiertagen ist eine Ruhepause von 12.00-14.30 Uhr einzuplanen. Die Benutzung von Kreis- und Kettensägen sowie Schreddern ist an Sonn- und Feiertagen verboten.

Beendigung des Pachtvertrages durch den Nutzer

  1. Die Beendigung des Pachtvertrages kann in der Regel zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Sie ist dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich zu erklären. Haben Eheleute oder eine Lebensgemeinschaft den Pachtvertrag gemeinsam geschlossen, ist die Beendigung von den Eheleuten bzw.Lebensgemeinschaft auch gemeinsam vorzunehmen.
  2. Der Garten ist in einem ordentlichen Zustand (Beräumung von Abfällen,Unkrautbeseitigung und Rodung von Baumstubben usw.) der Schätzkommission vorzustellen. Nur dann erfolgt die Schätzung, die Gebührenpflichtig ist.
  3. Stirbt der Kleingärtner, endet der Pachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats, der auf dem Tod des Kleingärtners folgt. Liegt ein begründetes Interesse von Angehörigen des Verstorbenen vor und werden die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können diese in das Pachtverhältnis eintreten.
  4. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Vorstand, das er den Pachtvertrag nicht fortstzen will, gilt Absatz 2 entsprechend. Bei lebensgemeinschaften wird ebenfalls so verfahren.

Befahren der Anlage

  1. Das Radfahren ist nur auf dem Hauptweg gestattet. In den Gängen ist das Fahren nicht erwünscht.
  2. Krafträder und Mofas dürfen nicht auf dem Hauptweg abgestellt weden.
  3. Das Befahren des Hauptweges mit anderen Fahrzeugen ist nur unter Beachtung besonderer Regeln gestattet: 1. Die vorhandenen Schikanen sind nach dem Befahren des Hauptweges sofort zu schließen. 2. Die Fahrzeuge sind nach dem Be- bzw. Entladen auf dem Parkplatz abzustellen. 3. Der Hauptweg ist kein Parkplatz. Für entstandene Schäden ist der Verursacher(Auftraggeber) verantwortlich. Diese Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.

Bebauung

  1. Das Bebauen der Parzelle mit einer Laube, einem Zuchtgehege(bis max.10m2), einem Gewächshaus (bis 20m2)oder das anlegen von Teichen, einschließlich Wasserbecken ist zulässig.
  2. Die Laube ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24m2 Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zu bauen. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
  3. Vor dem Baubeginn ist dem Vorstand ein Antrag mit einer Zeichnung zum Objekt sowie dessen lage in der Parzelle zur Genehmigung vorzulegen. Hierfür wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. Nach erfolgter Genehmigung findet das Baugesetzbuch weitere Anwendung.
  4. Baugenehmigungen,die vor dem 03.10.1990 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit,wenn mit dem Bau bis zu diesen Zeitpunkt begonnen wurde. Wurde mit dem Bau noch nicht begonnen, ist auf Grund der neuen Rechtslage eine erneute Zustimmung einzuholen. Für bereits vorhandene Gebäude kann diese Ordnung nicht angewandt werden.

Bewohnen der Laube

  1. Die Laube kann zum kurzzeitigen Wohnen(am Wochenende oder im Urlaub) genutzt werden.
  2. Die Überlassung der Laube zum Zwecke des Wohnens an Dritte ist nicht gestattet.

Nutzung der Energie- und Wasseranlagen

  1. Die elektrischen Anlagen sind Eigentum der Sparte. Jeder Pächter hat einen Wert von 120,00 DM in die Anlage eingebracht, der ihm bei der Abgabe des Gartens angerechnet wird.
  2. Die Wasseranlagen sind Eigentum der Sparte. Sie umfassen die Zuleitung bis an die Gärten. Die Leitungen in den Gärten einschließlich der Wasseruhren sind Eigentum des Pächters und sind bei Abgabe des Gartens zu schätzen und zu verrechnen.
  3. Die Nutzer dieser Anlagen leisten einen Unkostenbeitrag zur Instandsetzung, der jährlich auf der Mitgliederversammlung neu festgelegt wird, soweit nicht andere Einnahmen zur verfügung stehen.
  4. An diesen Anlagen dürfen nur vom Vorstand eingesetzte Mitglieder Arbeiten ausführen. Zu diesen Arbeiten zählen:1. Arbeiten an den E-Verteilungen in den Gängen 2. Arbeiten an den Wasserleitungen bis zum Absperrventil der Parzelle.

Gemeinschaftsarbeit

  1. Zur Erhaltung und ständigen Verschönerung der Anlage werden von allen Mitgliedern Arbeitsstunden(unbezahlt) geleistet. Die Anzahl der zu leistenden Stunden, die Befreiung von Mitgliedern an den Arbeitseinsätzen sowie die Höhe der zu zahlenden Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die finanziellen Mittel zur Erhaltung der baulichen Anlagen sind in erster Linie aus den Einnahmen der Sparte zu erbringen.
  3. Die durchzuführenden Arbeiten werden im Vorstand nach Dringlichkeit und finanziellen Möglichkeiten festgesetzt.
  4. Zur Sicherung von Arbeiten, die von Fachleuten auszuführen sind, werden die bestehenden Gruppen (Klempner Maurer,Elektriker usw.) beibehalten. Sie führen auch Kleinstreparaturen(Notfälle) kostenpflichtig in den Kleingärten durch.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Sparte kann jeder unbescholtene Bürger werden,der das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €
  3. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge in der Sparte "1902" sind wie folgt festgelegt: 1. ordentliche Mitglieder (Pächter eines Kleingartens) 11€;Ehegatten bzw.Kinder des Pächters 3,00€;Mitglieder die noch keine Pächter sind 6,00€

Schlußbestimmungen

  1. Mitglieder, die gegen diese Gartenordnung verstoßen, aber die Interessen der Sparte nicht erheblich stören, können vom Vorstand zur Verantwortung gezogen werden.
  2. Die Satzung und die Gartenordnung werden jedem Mitlied gegen eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1,00 € übergeben.

Diese Gartenordnung wurde am 19. September 1991 auf der Mitgliederversammlung der Kleingartensparte "1902"e.V. einstimmig beschlossen und gilt bis auf Widerruf.